Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINE DIENSTDURCHFÜHRUNG
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
ist
ein
Dienstleistungsunternehmen.
Der
Tätigkeitsbereich
umfasst
den
Personal
Service
und
die
Vermittlung
von
Freelancer
im
Rahmen
von
Werk.-
und
Dienstverträgen.
Alle
Tätigkeiten
werden
als
Dienstleistung
erbracht.
Die
gegenseitigen
Verpflichtungen
von
Auftraggeber
und
der
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
werden
in
gesonderten
Verträgen
vereinbart,
wobei
diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragsbestandteil
werden.
2. BEANSTANDUNGEN
Beanstandungen
jeglicher
Art
sind
der
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
unverzüglich
schriftlich
mitzuteilen
inklusive
Bebilderung
und
ausführlichen
Beschreibung
der
Beanstandung.
Gemeldete
Beanstandungen
werden
von
der
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
in
Absprache
mit
einer
angemessenen
Frist beseitigt.
3. AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMEN
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger freiberuflicher Mitarbeiter und Unternehmen zu bedienen.
4. UNTERBRECHUNG DER DIENSTLEISTUNG
Wird
durch
höhere
Gewalt
oder
Streik
die
Ausführung
der
Dienstleistung
unmöglich
gemacht,
ruhen
für
die
Dauer
dieser
Behinderung
die
beiderseitigen
Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen.
5. HAFTUNG UND HAFTUNGSGRENZEN
Im
Rahmen
der
gesetzlichen
Bestimmungen
haftet
die
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
nur
für
Schäden,
die
durch
eigenes
Verschulden
hervorgerufen
wurden.
6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Für
andere
als
in
Punkt
5.
aufgeführte
Schäden
haftet
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
nicht.
Ausgeschlossen
von
der
Haftpflicht
sind
ferner
alle
sonstigen
Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird.
7. GELTENDMACHUNG VON HAFTPFLICHTANSPRÜCHEN
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
Haftpflichtansprüche
unverzüglich
geltend
zu
machen.
Gleichzeitig
muss
er
der
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
sofort
Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
8. ZAHLUNG DES ENTGELTS
Zahlungen
sind
direkt
an
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
oder
einen
hierfür
ausdrücklich
Bevollmächtigten
zu
leisten.
Im
Falle
einer
vereinbarten
Zahlung
per
Banküberweisung,
liegt
das
Zahlungsziel
10
Tage
nach
Rechnungslegung,
jegliche
Abweichungen
hierzu
bleiben
einer
gesonderten
schriftlichen
Vereinbarung vorbehalten.
9. ZAHLUNGSVERZUG
Der
Schuldner
einer
Entgeltforderung
kommt
spätestens
in
Verzug,
wenn
er
nicht
innerhalb
von
14
Tagen
nach
Fälligkeit
und
Zugang
einer
Rechnung
oder
gleichwertigen
Forderungsaufstellung
Zahlung
leistet,
Zahlungsverzug
wird
mit
3%
pro
Woche
auf
den
Gesamt
Rechnungsbetrag
(Netto)
aufgeschlagen,
hierbei
gilt
der
Aufschlag berechnet sich ab dem ersten Tag der Fälligkeit.
10. AUSFALLSCHÄDEN
Bei
Stornierungen
des
Auftrags
durch
den
Auftraggeber
innerhalb
von
14
Tagen
vor
vorgesehenem
Dienstbeginn
ist
die
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
berechtigt
eine
Ausfallgebühr
i.H.v.
35%
des
zu
erwartenden
Auftragsvolumens
zu
verlangen.
Dieses
erhöht
sich
bei
einer
Stornierung
zwischen
dem
14.
und
7.
Tag
auf
50%
dessen.
Innerhalb
der
letzten
7
Tage
vor
Auftragsbeginn
werden
70%
des
Auftragsvolumens
an
Stornogebühren
erhoben.
Sollte
ein
solcher
Rücktritt
vom
Vertrag
erst
am
Tage
des
vereinbarten
Auftragsbeginns
oder
an
dessen
Vortag
erfolgen,
so
ist
die
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
berechtigt,
das
Entgelt
in
Höhe
von 100% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu verlangen.
11. ABWERBUNG VON MITARBEITERN/FREELANCER
Der
Auftraggeber
darf
Monteure,
das
ihm
von
der
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
gestellt
wird,
während
der
Dauer
des
Auftrages
und
ein
Jahr
nach
dessen
Ablauf
nicht
selbst
oder
durch
Dritte
beschäftigen
und/oder
für
solche
Aufgaben
einstellen,
die
M.K.
Industrie-
und
Handwerksdienstleistungen
gemäß
des
geschlossenen
Vertrages
durchgeführt
hat.
Verstößt
er
gegen
diese
Vereinbarung,
so
ist
er
verpflichtet,
das
Zehnfache
des
Betrages
des
Auftragsvolumens,
nicht
aber
mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen zu zahlen.
12. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
Eine
vorzeitige
Vertragsauflösung
ist
nur
wirksam
nach
schriftlicher
Kündigung
und
unter
Einhaltung
der
im
jeweiligen
Vertrag
ausdrücklich
festgelegten
Kündigungsfristen.
Sind
keine
Kündigungsfristen
ausdrücklich
Vereinbart
so
muss
eine
Kündigung
3
Monate
vor
der
Beendigung
zum
15.
des
folge
Monats
schriftlich
gestellt werden.
13. VERTRAGSÄNDERUNG
Eine vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Gegenzeichnung beider Parteien
14. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten
einzelne
dieser
Bestimmungen
unwirksam
sein
oder
werden,
so
sind
sie
derart
auszulegen,
dass
der
mit
der
ursprünglichen
Bestimmung
verbundene
wirtschaftliche Zweck erreicht wird und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
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