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A l l g e m e i n e Geschäftsbedingungen 1. ALLGEMEINE DIENSTDURCHFÜHRUNG M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen ist ein Dienstleistungsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Personal Service und die Vermittlung von Freelancer im Rahmen von Werk.- und Dienstverträgen. Alle Tätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n Vertragsbestandteil werden. 2. BEANSTANDUNGEN Beanstandungen jeglicher Art sind der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen inklusive Bebilderung und ausführlichen Beschreibung der Beanstandung. Gemeldete Beanstandungen werden von der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen in Absprache mit einer angemessenen Frist beseitigt. 3. AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMEN Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger freiberuflicher Mitarbeiter und Unternehmen zu bedienen. 4. UNTERBRECHUNG DER DIENSTLEISTUNG Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung der Dienstleistung unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen. 5. HAFTUNG UND HAFTUNGSGRENZEN Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden hervorgerufen wurden. 6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Für andere als in Punkt 5. aufgeführte Schäden haftet M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird. 7. GELTENDMACHUNG VON HAFTPFLICHTANSPRÜCHEN Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Gleichzeitig muss er der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen sofort Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. 8. ZAHLUNG DES ENTGELTS Zahlungen sind direkt an M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Banküberweisung, liegt das Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungslegung, jegliche Abweichungen hierzu bleiben einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten. 9. ZAHLUNGSVERZUG Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung Zahlung leistet, Zahlungsverzug wird mit 3% pro Woche auf den Gesamt Rechnungsbetrag (Netto) aufgeschlagen, hierbei gilt der Aufschlag berechnet sich ab dem ersten Tag der Fälligkeit. 10. AUSFALLSCHÄDEN Bei Stornierungen des Auftrags durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 35% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 50% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns oder an dessen Vortag erfolgen, so ist die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu verlangen. 11. ABWERBUNG VON MITARBEITERN/FREELANCER Der Auftraggeber darf Monteure, das ihm von der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen und/oder für solche Aufgaben einstellen, die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen gemäß des geschlossenen Vertrages durchgeführt hat. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Betrages des Auftragsvolumens, nicht aber mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen zu zahlen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. ALLGEMEINE DIENSTDURCHFÜHRUNG M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen ist ein Dienstleistungsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst den Personal Service und die Vermittlung von Freelancer im Rahmen von Werk.- und Dienstverträgen. Alle Tätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden. 2. BEANSTANDUNGEN Beanstandungen jeglicher Art sind der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen inklusive Bebilderung und ausführlichen Beschreibung der Beanstandung. Gemeldete Beanstandungen werden von der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen in Absprache mit einer angemessenen Frist beseitigt. 3. AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMEN Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger freiberuflicher Mitarbeiter und Unternehmen zu bedienen. 4. UNTERBRECHUNG DER DIENSTLEISTUNG Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung der Dienstleistung unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen. 5. HAFTUNG UND HAFTUNGSGRENZEN Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden hervorgerufen wurden. 6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Für andere als in Punkt 5. aufgeführte Schäden haftet M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird. 7. GELTENDMACHUNG VON HAFTPFLICHTANSPRÜCHEN Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Gleichzeitig muss er der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen sofort Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. 8. ZAHLUNG DES ENTGELTS Zahlungen sind direkt an M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Banküberweisung, liegt das Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungslegung, jegliche Abweichungen hierzu bleiben einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten. 9. ZAHLUNGSVERZUG Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung Zahlung leistet, Zahlungsverzug wird mit 3% pro Woche auf den Gesamt Rechnungsbetrag (Netto) aufgeschlagen, hierbei gilt der Aufschlag berechnet sich ab dem ersten Tag der Fälligkeit. 10. AUSFALLSCHÄDEN Bei Stornierungen des Auftrags durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 35% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 50% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns oder an dessen Vortag erfolgen, so ist die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des zu erwartenden Auftragsvolumens zu verlangen. 11. ABWERBUNG VON MITARBEITERN/FREELANCER Der Auftraggeber darf Monteure, das ihm von der M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen und/oder für solche Aufgaben einstellen, die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen gemäß des geschlossenen Vertrages durchgeführt hat. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Betrages des Auftragsvolumens, nicht aber mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die M.K. Industrie- und Handwerksdienstleistungen zu zahlen. 12. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur wirksam nach schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgelegten Kündigungsfristen. Sind keine Kündigungsfristen ausdrücklich Vereinbart so muss eine Kündigung 3 Monate vor der Beendigung zum 15. des folge Monats schriftlich gestellt werden. 13. VERTRAGSÄNDERUNG Eine vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Gegenzeichnung beider Parteien 14. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen. 15. SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind sie derart auszulegen, dass der mit der ursprünglichen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
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